Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Unter "Gesellschafter" sind GesellschafterInnen zu verstehen.
Präambel
Die vertragschließenden Personen sind sich darin einig, gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel gemeinsamen langfristigen Wertpapiersparens zu gründen.
Demgemäß beschließen die im Anhang aufgeführten Personen folgenden Vertrag einer GbR (Satzung):
§ 1 (Rechtsform, Name und Dauer der Gesellschaft)
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705 ff. BGB) und wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(2) Die Gesellschaft trägt den Namen Capital Increase Wertpapierclub GbR.
§ 2 (Zweck der Gesellschaft)
Zweck der Gesellschaft ist das langfristige, gemeinsame Wertpapiersparen und die Erziehung zum Investment - sofern von der Mehrheit der Gesellschafter gewünscht - unter Berücksichtigung bestimmter, von den Gesellschaftern beschlossener und in den Protokollen der Gesellschafterversammlungen festgehaltener Grundsätze und Kriterien.
§ 3 (Sitz der Gesellschaft)
Sitz der Gesellschaft ist Dresden.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 (Gesellschafter)
(1) Gesellschafter kann nur eine natürliche volljährige Person sein.
(2) Die Zahl der Gesellschafter wird auf 30 beschränkt.
(3) Neben den Gründungsmitgliedern kann nur derjenige Gesellschafter werden, der eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet. Überdies bedarf sein Beitritt der Zustimmung der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung, die (auch vorläufig) durch die Geschäftsführung festgestellt und ausgesprochen wird.
(4) Der neu eintretende Gesellschafter nimmt ab dem Ersten des auf seinen Beitritt folgenden Monats am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.
§ 6 (Gesellschaftsvermögen)
Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gesamten Hand, sondern zu Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung.
§ 7 (Konto und Depot)
(1) Die Gesellschaft eröffnet ein laufendes Konto und ein Wertpapierdepot bei ConSors Discount-Broker AG.
(2) Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung bestimmt sich nach § 18 dieses Vertrages.
§ 8 (Einzahlungen, Beiträge)
(1) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, monatlich bis zum Zehnten eines jeden Monats einen Mindestbetrag von 50 DM (nach der endgültigen Währungsumstellung 2002: 25 Euro) oder ein Mehrfaches hiervon auf das laufende Konto der Gesellschaft einzuzahlen.
(2) Jeder Gesellschafter kann zudem einmalige Einzahlungen von 100 DM (50 Euro) oder ein Mehrfaches hiervon gleich zu welchem Zeitpunkt auf das Konto der Gesellschaft leisten.
(3) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach §8 (1) kann auf Antrag eines Gesellschafters aus wichtigem Grund vorübergehend durch die Geschäftsführung ausgesetzt werden.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung über die ausgefallenen Beträge zu berichten.
§ 9 (Beteiligung am Gesellschaftsvermögen)
(1) Die Beitragsleistungen der Gesellschafter werden in Anteile umgewandelt, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen können (Unit-System).
(2) Bei Gründung der Gesellschaft erhält jeder Gesellschafter je 50-DM-Beitrag einen vollen Anteil.
(3) Nachfolgend werden auf weitere Einzahlungen Anteile gutgeschrieben, deren Wert sich aus der Summe des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis zur Anzahl der gutgeschriebenen Anteile ergibt.
(4) Die Bewertung des Vermögens erfolgt monatlich, jeweils am Tag der letzten Börsennotiz. Dabei werden die Wertpapiere mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der Börse bewertet.
(5) Die Depotbewertung, aus der sich der jeweilige Anteilswert ergibt, ist allen Gesellschaftern unverzüglich auszuhändigen.
§ 10 (Verwendung der Einzahlungen und der Erträge)
(1) Die eingezahlten Beiträge sowie die Erlöse aus Wertpapieren dürfen nur zur Anlage in börsennotierten Wertpapieren (einschließlich Investmentfonds) sowie zur Deckung von Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung verwandt werden.
(2) Das nicht angelegte Barvermögen soll nicht mehr als ein Drittel des Gesellschaftsvermögens betragen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgesehen, die voraussichtlichen Verwaltungskosten eines Vierteljahres sollten jedoch jederzeit durch eine Barreserve gedeckt sein.
(3) Ausnahmen hiervon beschließt die Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit.
§ 11 (Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung)
Die im Interesse der Gesellschaft getätigten Aufwendungen (Verwaltungskosten und Auslagen der Geschäftsführung) werden aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt.
Über die Höhe der angefallenen Verwaltungskosten eines Jahres werden die Gesellschafter auf der ersten Gesellschafterversammlung des Folgejahres durch die Geschäftsführung informiert.
§ 12 (Kredite)
Die Anschaffung von Wertpapieren auf Kredit ist ausgeschlossen.
§ 13 (Gewinn und Verlust)
(1) Während der ersten zwei Kalenderjahre des Bestehens der Gesellschaft werden Gewinne grundsätzlich nicht ausgeschüttet.
(2) Der auf den einzelnen Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil entfallende Ertrag eines Kalenderjahres (Zinsen und Dividenden) kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschüttet werden.
(3) Etwaige in einem Kalenderjahr realisierte Kursgewinne bzw. -verluste werden jedem Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil zugerechnet.
§ 14 (Gesellschafterversammlung)
(1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie fasst sämtliche Beschlüsse, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
(2) Die erste Gesellschafterversammlung im Kalenderjahr ist bis zum 1. April eines jeden Jahres abzuhalten. Die Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen.
(3) Die nachfolgenden Gesellschafterversammlungen sollten vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im halben Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt formlos mit einer Frist von 10 Tagen.
(4) Sollen Beschlüsse gemäß § 15 Ziffer 7, 8, 9 und 10 gefasst werden, so ist von der Geschäftsführung unter Wahrung einer Frist von drei Wochen schriftlich zur Gesellschafterversammlung mit Ankündigung der Tagesordnung einzuladen.
(5) Die Geschäftsführung hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit der gleichen Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschafter schriftlich die Geschäftsführung hierzu auffordert. Die Einladung hat schriftlich mit Ankündigung der Tagesordnung zu erfolgen.
(6) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Über das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, in dem sämtliche Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist den Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten.
§ 15 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung)
Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über:
(1) alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten,
(2) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
(3) die Anlagegrundsätze,
(4) die Neuaufnahme von Gesellschaftern,
(5) die Ausschüttung bzw. Verwendung der Erträge,
(6) die Deckung der Verwaltungskosten,
(7) die Wahl und Entlastung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Kassenprüfers und des Schriftführers,
(8) die Abberufung des Geschäftsführers, seines Stellvertreters, des Kassenprüfers sowie des Schriftführers aus wichtigem Grund,
(9) den Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund,
(10) die Auflösung der Gesellschaft.
§ 16 (Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Mehrheit)
(1) In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Gesellschafter anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafter gefasst.
(3) Die Beschlüsse gemäß § 15 Ziffer 7, 8, 9 und 10 erfordern eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(4) Bei der Beschlussfassung gemäß § 15 Ziffer 8 und 9 nehmen die auszuschließenden Gesellschafter bzw. die abzuberufende Person an der Abstimmung nicht teil.
(5) Ist die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(6) Ist die Gesellschafterversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung beschlussunfähig, so muss innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung abgehalten werden. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Gesellschafter beschlussfähig. § 14 gilt für die Ladungen hierzu entsprechend.
(7) Jeder Gesellschafter, der am persönlichen Erscheinen verhindert ist, kann einem anderen Gesellschafter sein Stimmrecht schriftlich übertragen.
§ 17 (Geschäftsführung)
(1) Jeweils in der ersten Gesellschafterversammlung eines Jahres wählen die Gesellschafter die unter § 15 Ziffer 7 benannten Organe für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Im Interesse der Gesellschaft entstandene Aufwendungen werden gemäß § 11 gegen Nachweis erstattet.
§ 18 (Aufgaben der Geschäftsführung)
(1) Die Geschäftsführung ist ermächtigt im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so kann er nur gemeinschaftlich mit seinem Stellvertreter oder Kassenprüfer die Gesellschaft vertreten.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind vornehmlich folgende:
[a] Der Geschäftsführer bzw. sein Stellvertreter beruft die Gesellschafterversammlungen ein und leitet sie.
[b] Die Geschäftsführung wickelt den An- und Verkauf von Wertpapieren für die Gesellschaft ab, wie sie von der Gesellschafterversammlung beschlossen wurden.
[c] Die Geschäftsführung überwacht den Eingang der monatlichen Beiträge und erstellt eine monatliche Anteilsbewertung.
[d] Die Geschäftsführung trägt dafür Sorge, dass in der Gesellschafterversammlung ein Protokoll geführt wird, in welchem zumindest sämtliche Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind.
[e] Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstattet die Geschäftsführung in der nächsten Gesellschafterversammlung Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und macht einen Vorschlag über die Verwendung des Gewinns.
[f] Zum Jahresende hat die Geschäftsführung die Bewertung des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen und eine Aufstellung über die vereinnahmten Körperschaftsteuergutschriften und einbehaltenen Kapitalertragsteuern vorzulegen. Die Beteiligungsquote der namentlich aufzuführenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen ist darüber hinaus anzugeben. Gleiches gilt für eine auf das Ende eines jeden Kalendermonats erstellte Anteilswerterrechnung.
Für die Einkünfte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen im Kalenderjahr wird die Geschäftsführung die "einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage" bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Finanzamt beantragen.
[g] Zum Jahresende erhält jeder Gesellschafter einen Nachweis über den ihm zustehenden Anteil an Körperschaftsteuergutschriften sowie über den auf ihn entfallenden Anteil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (maßgeblich für die persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter ist jedoch nur der durch das Finanzamt ergangene Feststellungsbescheid).
Im Falle des Eintritts oder Austritts von Gesellschaftern wird die Geschäftsführung die Einkünfte zum Stichtag abgrenzen.
Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird die Geschäftsführung zum letzten Börsentag des Todesmonats eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens vornehmen.
§ 19 (Ausscheiden aus der Gesellschaft/Teilkündigung)
(1) Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft kann nur zum Jahresende unter Wahrung einer sechswöchigen Kündigungsfrist oder durch Auschluss gemäß § 15 Ziffer 9 erfolgen. Teilkündigungen des Guthabens können mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende erklärt werden. Absatz Nr. 3 gilt entsprechend.
In dringenden Fällen können Ausnahmen hiervon von der Geschäftsführung einstimmig genehmigt werden.
(2) Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod.
(3) Die Auszahlung des Guthabens soll unverzüglich vorgenommen werden. Kann das Guthaben nur durch Veräußerung werden, so mindert sich der Anspruch um die Veräußerungskosten.
(4) Im Todesfall erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an den oder die Erben, die sich zu legitimieren haben.
§ 20 (Fortbestehen der Gesellschaft)
Im Falle der Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Das gleiche im Falle des Todes des Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteiles eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters.
§ 21 (Liquidation der Gesellschaft)
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führen die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren die Auseinandersetzung durch, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestimmt mit ¾-Mehrheit der Stimmen einen anderen Gesellschafter als Liquidator. Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszu-zahlen. Die Vorschriften für die Geschäftsführung gem. § 18 Absatz 2f und g gelten entsprechend.
§ 22 (Abänderung und Ergänzungen)
Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 15 Ziffer 10) und der Schriftform. Sind im Geschäftsjahr Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages erfolgt, so hat die Geschäftsführung in der ersten Gesellschafterversammlung des Folgejahres eine gültige Gesamtfassung des Gesellschaftsvertrages vorzulegen, sofern die Gesellschafterversammlung hierauf nicht verzichtet.
§ 23 (Ergänzende Vorschriften)
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB).
Dresden, den 11. Juli 2000
Anhang: Liste der Gesellschafter